Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. Juni 2009
§ 9a

§ 9a – Etikettierung von Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Rindern

Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.

Kurz erklärt

  • Schlachtkörper von Rindern unter zwölf Monaten müssen gekennzeichnet werden.
  • Die Kennzeichnung erfolgt direkt nach der Schlachtung.
  • Es gelten die Vorgaben des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung.
  • Die Regelung betrifft alle Marktteilnehmer.
  • Ziel ist eine einheitliche Kennzeichnung der Schlachtkörper.